Info Nullsteuersatz PV-Anlagen

WICHTIGE Infos zur MwSt. Befreiung (Nullsteuersatz):

Das Bundesministerium hat einen neuen Entwurf eines Schreibens bezüglich des Nullsteuersatzes veröffentlicht.

Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

Dieses BMF-Schreiben soll zeitnah mit den Ländern abgestimmt und voraussichtlich Ende Februar 2023 bekannt gegeben werden.

In diesem Schreiben steht unter Punkt 7.5.:
Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese ausschließlich genutzt werden können, um Strom aus begünstigten Solarmodulen im Sinne der Sätze 1 bis 4 zu speichern.

Auszug aus dem BMF-Schreiben über Punkt 1 - 4:

*(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

 

Des Weiteren müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie bestellen als Privatperson & die gewonne Energie wird nur privat genutzt
  • Gilt nur für Lieferung und Installation innerhalb Deutschlands
  • Der Speicher muss ortsgebunden und hausnah verbaut werden

 

Wenn sich im Nachgang heraus stellen sollte, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz bei Ihnen nicht besteht, wird die 19% MwSt. direkt fällig und an den Auftraggeber nachberechnet. Außerdem behalten wir uns vor, ggf. weitere Dokumente oder Nachweise im Nachgang einzufordern, falls es die gesetzlichen Bestimmungen erfordern sollten.

Dieses bestätigen Sie uns durch das Auswählen und finale bezahlen des Nullsteuer Artikels. Der Artikel wird im Auftrag gespeichert und auf der Rechnung vermerkt. 

 

Sind die Komponenten bei der Anschaffung eines Balkonkraftwerkes auch von der Steuer befreit?

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.

 

Ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage mit Komponenten, welche über den Nullsteuersatz bezogen wurden zulässig?

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

 

Bei Unsicherheiten können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.